Finanzielle Auswirkungen abfedern
Der Staat hat versprochen, die Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Zahlungsnot geraten, nicht im Regen stehen zu lassen. Hier stellen wir Ihnen, fortlaufend aktualisiert und gebündelt, Ihre Möglichkeiten vor.
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Steuerliche Maßnahmen:
- Stundung der Steuerzahlungen ohne Stundungszinsen und Säumniszuschläge
- Absenkung Vorauszahlungen auf Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
- Herabsetzung von Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020. Dabei geht es um eine Sonderzahlung für eine Dauerfristverlängerung, mit der die Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer um einen Monat nach hinten geschoben wird.
- Aufschub Vollstreckung
Pressemeldung Finanzministerium Baden-Württemberg
Pressemeldung Finanzministerium Bayern
Corona-Krise: Aktuelle Infos und Hilfe für Betriebe
Infos zu Krediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Bundesfinanzministerium - FAQ zum Corona-Hilfsprogramm
Bundeswirtschaftsministerium - Informationen und Unterstützung für Unternehmen
Förderdatenbank nutzen - Corona-Hilfe (Hinweis: Corona ins Suchfeld eingeben oder Direktlink nutzen)
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Hilfsprogramme für Unternehmen in den Bundesländern
Baden-Württemberg
Soforthilfe Wirtschaftsministerium
In Baden-Württemberg werden die Handwerks- und Industrie- und Handelskammern des Landes die Prüfung der Anträge auf Soforthilfe übernehmen.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate insgesamt bis zu:
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.
Anträge auf Soforthilfe können ausschließlich und damit bürokratiearm in einem vollelektronischen Prozess online gestellt werden.
Hier herunterladen:
https://wm.baden-wuerttemberg.de
Hier hochladen und einreichen:
https://www.bw-soforthilfe.de/Soforthilfe/einreichen
Bei der Antragstellung bleibt das Privatvermögen unangetastet.
Bayern:
Soforthilfe Corona (Wirtschaftsministerium)
Viele hilfreiche Informationen gibt es auf den Webseiten der Stadt Nürnberg. Dort sind auch landesweite Adressen und Telefonnummern zu finden:
Berlin
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Bremen
Brandenburg
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Hessen
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Mecklenburg-Vorpommern:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
Telefonhotline für Unternehmen: 0385/588 55 88 (werktags von 8 bis 20 Uhr)
Niedersachsen:
Infos und Beratung für Unternehmen des Landes Niedersachsen
Landesbürgschaften
Niedersächsische Förderbank NBank
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Landesregierung Rheinland-Pfalz
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
Saarland
Hotline Wirtschaftsministerium von 9 bis 18 Uhr
Telefon: 0681/501-44 33 oder per Mail: corona@wirtschaft.saarland.de
Sachsen
Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Beratung durch Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB)
Telefon: 0351/49 10-1100
Sachsen-Anhalt
Land Sachsen-Anhalt
Corona-Hotline für Unternehmer: 0391/567 47 50 (werktags zwischen 8.30 und 16 Uhr)
Schleswig-Holstein
Hotline für Hausbanken und Unternehmen:
Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein: 0431/ 5938-133
Investitionsbank Schleswig-Holstein: 0431/99 05-33 30
Quelle: www.verkehrsrundschau.de
Thüringen
Darlehen zur Liquiditätssicherung
Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet ab sofort Darlehen zur Liquiditätssicherung für Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Weinbaus an, die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden. Es zeigt sich schon jetzt, dass durch die enge Verflechtung der Märkte viele Unternehmen unter geringeren Erlösen und steigenden Kosten leiden.
Betroffene Unternehmen können Darlehen aus dem Programm „Liquiditätssicherung“ in Anspruch nehmen, wenn sie ihrer Hausbank mitteilen, inwiefern der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde.
Die Rentenbank bietet die Liquiditätssicherungsdarlehen zu ihren besonders günstigen „Top-Konditionen“ an. Die Ratendarlehen haben eine Laufzeit von vier, sechs oder zehn Jahren. Beim zehnjährigen Darlehen ist eine Zinsbindung von fünf oder zehn Jahren wählbar. Die Darlehen sind mit einem Tilgungsfreijahr und einem einmaligen Förderzuschuss ausgestattet, der aktuell 1,50 Prozent der Darlehenssumme beträgt. Der effektive Zinssatz beträgt in der günstigsten Preisklasse (A) zurzeit 1,00 Prozent.
Weitere Informationen zum Liquiditätssicherungsprogramm finden Sie unter www.rentenbank.de in der Programminformation 1 / 2020. Service-Nummer für Kreditanfragen: 069/2107-700.
SVLFG setzt vorerst Anrechnung des Hinzuverdienstes aus
Bei etwa 800 von 110.000 Beziehern vorzeitiger Altersrenten rechnet die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) aktuell Einkommen auf deren vorzeitige Altersrente an. Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen „Sozialschutz-Paket“ soll in der AdL vorübergehend für das ganze Jahr 2020 bei vorzeitigen Altersrenten kein Einkommen mehr angerechnet werden.
Mit Inkrafttreten dieser befristeten Regelung - voraussichtlich in der 14. Kalenderwoche - wird die LAK alle vorzeitigen Altersrenten, die bereits gekürzt werden, rückwirkend ab 1. Januar 2020 neu berechnen. Hat die Rentenzahlung nach dem 1. Januar 2020 begonnen, wird sie ab dem entsprechenden Rentenbeginn neu berechnet. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.
Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) lockert der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten.
Grund für diese vorübergehende Maßnahme sind mögliche Personalengpässe, die infolge der Corona-Pandemie durch Erkrankungen und Quarantänemaßnahmen in wichtigen Bereichen entstehen können. Sowohl in der GRV als auch in der AdL sollen Altersrentenbezieher in der aktuellen Situation nicht aufgrund von Hinzuverdienstregelungen daran gehindert werden, mit ihrer Arbeitskraft diese wichtigen Bereiche zu unterstützen.
Kurzarbeitergeld:
Wozu dient das Geld?
Das Kurzarbeitergeld soll helfen, dass Betriebe über die Krise hinweg an ihren Mitarbeitern festhalten können. Außerdem soll es den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit entstandenen Lohnausfalls ersetzen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegt. Der Arbeitnehmer muss nach Beginn des Arbeitsausfalls seine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen. Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein. Zudem müssen betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein.
In welchen Fällen hilft Kurzarbeitergeld?
Bei einem erheblichen Arbeitsausfall. Dieser gilt, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und vorübergehend ist. Der Arbeitsausfall darf nicht vermeidbar gewesen sein. Mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer müssen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein.
Infos von der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Die Meldung beim Arbeitsamt über die Kurzarbeit hat online erfolgen. Dazu muss man sich registrieren lassen. Da die Systeme wohl auch überlastet sind kann man alternativ den Vordruck zur Anzeige verwenden.
Entschädigung bei Verdienstausfall
Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls. Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht. Die SVLFG empfiehlt, sich im Bedarfsfall bei folgenden Behörden zu erkundigen, wo und wie ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden kann:
Bundesland | Behörde | Telefon |
Baden-Württemberg | Zuständig sind die Gesundheitsämter | |
Bayern | Zuständig sind die Regierungsbezirke | |
Berlin | Zuständig sind die Gesundheitsämter | |
Brandenburg | Landesamt für Arbeitsschutz,Verbraucherschutz und Gesundheit | 0331 8683-0 |
Bremen | Ordnungsamt der Stadt Bremen | 0421 3619502 |
Bremen (Bremerhaven) | Magistrat der Stadt Bremerhaven | 0471 5900 |
Hamburg | Zuständig sind die Bezirksämter | |
Hessen | Zuständig sind die Gesundheitsämter | |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales | 0381 331-59000 |
Niedersachsen | Zuständig sind die Gesundheitsämter | |
Nordrhein-Westfalen (Rheinland) | Landesverband Rheinland | 0221 809-5444 |
Nordrhein-Westfalen (Westfalen Lippe) | Landesverband Westfalen-Lippe | 0251 591-01 |
Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung | 06341 26-460 |
Saarland | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie | 0681 50100 |
Sachsen | Landesdirektion Sachsen | 0371 532-1223oder 0371 532-2099 |
Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt |
Halle: 0345/514 0 Magdeburg: 0391/ 56702 Dessau: 0340/65060 |
Schleswig-Holstein | Landesamt für soziale Dienste | 0461/80645 oder 0461/80633 |
Thüringen | Landesverwaltungsamt | 0361/ 573321317 |
Stundung der Beiträge der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sieht die möglichen schwerwiegenden persönlichen und finanziellen Folgen für die von der Coronavirus-Pandemie Betroffenen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie Alters-, Kranken- und Pflegekasse fällige Beiträge stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die beitragspflichtigen Unternehmer verbunden wäre. Befindet sich ein Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten, sind ab sofort folgende Zahlungserleichterungen möglich:
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Stundung auf schriftlichen Antrag im Einzelfall mit kurzer Begründung. Dabei werden die Anforderungen auf ein Minimum beschränkt. Auf die grundsätzlich erforderliche Verzinsung wird verzichtet.
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Mahnungen und Vollstreckungen werden zunächst bis Ende Juni 2020 ausgesetzt.
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Werden Beitragsfälligkeiten nicht eingehalten, fallen auch ohne Mahnung Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent pro Monat an. Auf diese Säumniszuschläge wird zunächst bis Ende Juni verzichtet.
Vor einer Stundung sind vorrangig Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zu nutzen, denn es muss bedacht werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der SVLFG auch von der Zahlung der Beiträge abhängig ist.
Stundung der BGN-Beiträge
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind für viele bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) versicherte Branchen gravierend. Besonders betroffen sind Hoteliers, Gastronomen, Bäcker und Konditoren, Fleischereibetriebe sowie Schausteller.
„Die Corona-Pandemie bedroht viele Existenzen. Insbesondere im Gastgewerbe lassen die Gegenmaßnahmen die Umsätze einbrechen. Wir werden deshalb schnell und so unbürokratisch wie möglich den Betroffenen helfen und sie entlasten“, erklärt Klaus Marsch, Hauptgeschäftsführer der BGN. „Wir können den betroffenen Unternehmen eine zinsfreie Beitragsstundung anbieten. Zudem werden wir, sofern jemand mit Beiträgen bei uns im Rückstand ist, die Vollstreckung unserer Forderungen aussetzen. Damit leisten wir den uns möglichen Beitrag, um die betroffenen Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation nicht noch finanziell zu belasten.“
Was kann gestundet werden?
Forderungen, die aus den Beitragsraten vom 15.03.2020 und 15.05.2020 entstehen. Die zinslose Stundung gilt sobald sie beantragt wurde.
Was muss der Unternehmer tun?
Im Service-Center der BGN kann die Stundung formlos beantragt werden: per Telefon 0621 4456 – 1581per E-Mail beitrag@bgn.de
Beratungshotline LWK Rheinland-Pfalz
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat ab sofort eine Hotline für alle Landwirte, Winzer und Gärtner eingerichtet, die sich und ihre Betriebe angesichts der Corona-Krise vor wirtschaftliche und betriebliche Probleme gestellt sehen. Welche Hilfen kann ich in Anspruch nehmen? Wie kann die Unterstützung vor Ort individuell aussehen? Mit solchen und ähnlichen Fragen können sich die Betroffenen bei der Landwirtschaftskammer melden. Das gilt auch für alle Betriebe, die als Direktvermarkter tätig sind, Hofgastronomie betreiben oder Urlaub auf Bauern- und Winzerhöfen anbieten. Die Kammer wird klären, ob sie selbst beratend zur Seite stehen kann oder welche Angebote darüber hinaus zur Verfügung stehen. Dabei steht die Landwirtschaftskammer ständig mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Verbindung. Auf diese Weise werden Fragen schnell geklärt und kann die vom Land angebotene Unterstützung möglichst rasch bei den Betrieben ankommen.
Der „schnelle Draht“ zur Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz:Nils TöpperwienTelefon 0671/793-1211E-Mail: beratung@lwk-rlp.de
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