Streuobst ohne Wiesennutzung
				
				
					 
		Ausnahme vom Pflegeverbot
Wie bereits im Editorial der Ausgabe 7 thematisiert: Seit diesem Jahr gilt für den Nutzungscode „481, Streuobst ohne Wiesennutzung" ein verlängerter Pflegeverbotszeitraum vom 1.4. bis 15.8. Ein spezieller Antrag schafft jedoch die Möglichkeit, dass man Wiesen auch im Verbotszeitraum mähen kann.
- Veröffentlicht am
Der Nutzungscode „481, Streuobst ohne Wiesennutzung" wird im Rahmen der Konditionalität des Gemeinsamen Antrags wie stillgelegtes Grünland eingestuft. Daher gilt auch hier das seit diesem Jahr verlängerte Pflegeverbot vom 1. April bis 15. August. Dadurch ergeben sich in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten in der Pflege und Bewirtschaftung der Streuobstbestände. Die Bauernverbände in Baden-Württemberg haben das Problem bereits mehrfach mit dem zuständigen Landwirtschaftsministerium (MLR) erörtert. Eine Möglichkeit zur Abhilfe stellt momentan der Antrag auf Ausnahme des Verbots des Mähens oder Zerkleinerns des Aufwuches auf Basis von § 3 (3) Nr. 1 GAPKondG dar. Dieser wurde Ende Juni im Infodienst des MLR eingestellt. Die untere...
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