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Streuobst ohne Wiesennutzung

Ausnahmeantrag vom Pflegeverbot

Seit diesem Jahr gilt für den Nutzungscode "481, Streuobst ohne Wiesennutzung" ein verlängerter Pflegeverbotszeitraum vom 1. April bis 15. August. Ein spezieller Antrag kann jedoch die Möglichkeit schaffen, dass Sie Ihre Wiese auch im Verbotszeitraum mähen können.
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Theresa Petsch
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Der spezielle Nutzcode "481, Streuobst ohne Wiesennutzung" wird im Rahmen der Konditionalität des Gemeinsamen Antrags wie stillgelegtes Grünland eingestuft. Daher gilt auch hier der seit diesem Jahr verlängerte Pflegeverbotszeitraum vom 1. April bis 15. August.

Dadurch ergeben sich in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten in der Pflege und Bewirtschaftung der Streuobstbestände. Die Bauernverbände in Baden-Württemberg haben das Problem bereits mehrfach mit dem zuständigen Landwirtschaftsministerium (MLR) erörtert.

Eine Möglichkeit zur Abhilfe stellt momentan der Antrag auf Ausnahme des Verbots des Mähens oder Zerkleinerns des Aufwuches auf Basis von § 3 (3) Nr. 1 GAPKondG dar. Dieser wurde Ende Juni im Infodienst des MLR eingestellt. Die untere Landwirtschaftsbehörde kann anhand dieses Antrags das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses für den Zeitraum 1. Juli bis 15. August genehmigen.

Der Antrag steht im Infodienst im Bereich "Formulare zum GA 2023" unter "Konditionalität". Details auf der Seite des LEL HIER 

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