Bundeswaldgesetz: Betreten auf eigene Gefahr
Laut Mitteilung des Bundesgerichtshofes
(BGH) vom 2. Oktober 2012 gilt nun das
im Rahmen einer Revisionsentscheidung gefällte
Urteil: „Die Benutzung des Waldes geschieht
auf eigene Gefahr.
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Dem Waldbesitzer,
der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen
dadurch keine besonderen Sorgfalts- und
Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er
haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren,
sondern nur für solche Gefahren, die im
Wald atypisch sind. Dazu zählen die Gefahren,
die nicht durch die Natur bedingt sind. Die
Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich
eine waldtypische Gefahr. Sie wird
nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur
sie erkennen kann, zu einer im Wald
atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer
einzustehen hätte.“ (Entscheidung des VI.
Zivilsenats des BGH, Az. VI_ZR_311/11 vom
2.10.2012)
Das Urteil stellt eindeutig klar: Der Waldbesitzer
muss zwar das Betreten seines Eigentums
dulden, haftet aber nicht für waldtypische Gefahren.
aid, Bonn
aid, Bonn
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