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Bundeswaldgesetz: Betreten auf eigene Gefahr

Laut Mitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 2. Oktober 2012 gilt nun das im Rahmen einer Revisionsentscheidung gefällte Urteil: „Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr.
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Waldbesitzer haften nicht für Astbruch
Waldbesitzer haften nicht für AstbruchBuchter
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Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.“ (Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH, Az. VI_ZR_311/11 vom 2.10.2012) Das Urteil stellt eindeutig klar: Der Waldbesitzer muss zwar das Betreten seines Eigentums dulden, haftet aber nicht für waldtypische Gefahren.
aid, Bonn
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