Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes: Fristen für Gehölzschnitt
Mit der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes
wurden einige Vorschriften
neu gefasst, die auch für die Mitglieder der baden-württembergischen
Obst- und Gartenbauvereine relevant
sind.
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So war es nach alter Rechtslage grundsätzlich
verboten, in der Zeit vom
1. März bis 30. September Hecken, lebende
Zäune, Bäume und Gebüsche zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich
zu beeinträchtigen. Zulässig waren
und sind schonende Form- und Pflegeschnitte
zur Beseitigung des Zuwachses
der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung
von Bäumen. Streuobstwiesen dürfen daher zu jeder Zeit geschnitten werden!
Nach dem neuen § 39 BNatSchG ergibt
sich sogar eine gewisse Lockerung für gärtnerisch genutzte Grundstücke: Hier dürfen Bäume jetzt auch im Zeitraum
1. März bis 30. September abgeschnitten
oder auf den Stock gesetzt werden. Unter den Begriff gärtnerisch genutzte Grundflächen fallen nach Ansicht
des zuständigen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr dabei sowohl erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen (z.B. Obstanlagen) als auch solche
Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt
sind, wie private Zier- und Nutzgärten
oder öffentliche Parks und Grünanlagen
einschließlich Friedhöfe.
Nicht unter den Begriff gärtnerische Nutzung fallen Bäume am Straßenrand, die keinem Garten zugehören, und nach Ansicht des Ministeriums Streuobstwiesen,
bei denen schonende Schnittmaßnahmen
aber trotzdem unverändert ganzjährig zulässig sind. LOGL
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