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Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes: Fristen für Gehölzschnitt

Mit der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes wurden einige Vorschriften neu gefasst, die auch für die Mitglieder der baden-württembergischen Obst- und Gartenbauvereine relevant sind.
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So war es nach alter Rechtslage grundsätzlich verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken, lebende Zäune, Bäume und Gebüsche zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen. Zulässig waren und sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Streuobstwiesen dürfen daher zu jeder Zeit geschnitten werden! Nach dem neuen § 39 BNatSchG ergibt sich sogar eine gewisse Lockerung für gärtnerisch genutzte Grundstücke: Hier dürfen Bäume jetzt auch im Zeitraum 1. März bis 30. September abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Unter den Begriff gärtnerisch genutzte Grundflächen fallen nach Ansicht des zuständigen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr dabei sowohl erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen (z.B. Obstanlagen) als auch solche Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind, wie private Zier- und Nutzgärten oder öffentliche Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe. Nicht unter den Begriff gärtnerische Nutzung fallen Bäume am Straßenrand, die keinem Garten zugehören, und nach Ansicht des Ministeriums Streuobstwiesen, bei denen schonende Schnittmaßnahmen aber trotzdem unverändert ganzjährig zulässig sind. LOGL
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