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„Gärten des Grauens"!
Schottergärten sind „in". Doch die modernen Steinwüsten sind alles andere als umweltfreundlich: Nicht nur, dass Insekten und andere Kleintiere dort vergeblich eine Lebensgrundlage suchen, auch der mangelhafte Wasserabfluss wegen der meist unter den Steinen verbauten Folie kann zu Problemen führen. Zudem heizen sich die Flächen im Sommer stark auf, was die Temperaturen in wenig begrünten Neubausiedlungen drastisch ansteigen lässt. Aus diesem Grund hat die baden-württembergische Landesregierung im Juli dieses Jahres die Notbremse gezogen und ein Verbot von Schottergärten im Landesnaturschutzgesetz festgeschrieben. Die Aufregung unter den Häuslebesitzern ist groß, da das Verbot rückwirkend bis Anfang 1995 gilt – demzufolge sind ab diesem Zeitpunkt angelegte Schottergärten illegal und müssen zurückgebaut werden.
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Doch darf sich der Gesetzgeber überhaupt in die Gestaltung von Privatgärten einmischen? Ja, er darf, denn Gartenbesitzer sind offiziell dem Gemeinwohl verpflichtet. Zudem schreibt die Landesbauordnung seit 1995 vor: „Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden". Leider wurde dieses Gebot sogar innerhalb der Landesregierung unterschiedlich interpretiert, weshalb es vollkommen wirkungslos blieb. Das soll sich durch die Reform des Landesnaturschutzgesetztes nun ändern. Doch wer soll die Beseitigung oder Umgestaltung der „Gärten des Grauens", wie der Biologe Ulf Soltau Schottergärten in seinem Internet-Blog nennt, kontrollieren?...
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