Anträge auf Dürrehilfe laufen in Kürze an
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Baden-Württemberg beteiligt sich vorbehaltlich der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel an diesem Hilfsprogramm. Landwirtschaftliche Betriebe, die wegen der wochenlangen Dürre in ihrer Existenz gefährdet sind, können nun bald staatliche Hilfe beantragen.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) informiert über die Einzelheiten der Dürrehilfe, wie der Schadensausgleich abläuft und was bei der Antragstellung zu beachten ist. Folgende Kriterien müssen entsprechend der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung für die Inanspruchnahme einer Dürrehilfe erfüllt sein:
1. Naturaler Schaden
Eine Beihilfe kann nur gewährt, wenn durch die Dürre der durchschnittliche Naturalertrag der Bodenproduktion des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens um mehr als 30 % geringer ausfällt als im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre (Mindestschadensschwelle). Es genügt nicht, dass es aufgrund der Dürre bei einer Frucht (z.B. Körnermais) zu einem katastrophalen Ertragsausfall gekommen ist. Festgestellt wird das Erreichen der Mindestschadensschwelle auf Basis aller (nicht nur der betroffenen!) Produktionsverfahren der Bodenproduktion. Der Ertragsausfall ist jeweils durch geeignete Dokumentationen und Unterlagen zu belegen. Falls keine einzelbetrieblichen Daten vorliegen, werden vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Durchschnitts- oder regionale Referenzwerte vorgegeben. Dies gilt insbesondere für die Verfahren des Futterbaus.
2. Prosperität
Die Prosperität bezieht sich auf die Summe der positiven Einkünfte gemäß Steuerbescheid. Die Prosperitätsgrenze liegt bei 90 000 € (Ledige) bzw. 120 000 € (Eheleute/Lebenspartner). Grundlage ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid. Übersteigt die Summe der positiven Einkünfte bei Gesellschaften diese Grenze, wird der Beihilfebetrag entsprechend dem Gesellschaftsanteil gekürzt. Bei Einzelunternehmen führt eine Überschreitung zu einer Kürzung um 100 %, das heißt es wird keine Beihilfe gewährt.
3. Existenzgefährdung
Gefördert werden können nur landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Dürre in eine existenzbedrohende Situation geraten sind. Eine Existenzgefährdung liegt vor, wenn die Weiterbewirtschaftung bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nicht gewährleistet ist. Die Weiterbewirtschaftung gilt als gefährdet, wenn der ermittelte Dürreschaden größer ist als der Cashflow III im Basiszeitraum. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Existenzgefährdung sind von der/n antragstellenden Person(en) darzulegen.
Eine Existenzgefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn u.a. die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an dem landwirtschaftlichen Unternehmen mehr als 25 % des Eigenkapitals oder die Summe der Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen mehr als 35 % der gesamten Einkünfte betragen. Verbundene Unternehmen sind dabei als Einheit zu betrachten.
4. Berücksichtigung von Privatvermögen
Der Grundüberlegung folgend, dass der landwirtschaftliche Unternehmer in erster Linie selbstverantwortlich ist für den Umgang mit den verschiedenen produktions- und marktbedingten Risiken, wird geprüft, ob kurzfristig zumutbar verwertbares Privatvermögen vorhanden ist, um den Dürreschaden auszugleichen. Dieses ist gegebenenfalls bei der Schadensberechnung anzurechnen.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird dabei die Summe des zumutbar verwertbaren Privatvermögens der haftenden Personen und ihrer Ehegatten/Lebenspartner, die über 50 % des ermittelten Schadensbetrages liegt, berücksichtigt. Zum kurzfristig zumutbar verwertbaren Privatvermögen zählen insbesondere Sparguthaben, Bankdepots (Aktien, Fonds, Festgeld etc.) und private Geschäftsanteile an Unternehmen zum Stichtag 30. Juni 2018, die nicht für Zwecke der Altersvorsorge, Erbabfindung, Ausbildung oder anstehende Investitionen vorgesehen sind. Entsprechende Angaben werden bei der Antragstellung im Rahmen einer Selbstauskunft abgefragt und später bei stichprobenhaften Vor-Ort-Kontrollen überprüft.
Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen können finanzielle Hilfen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 50 % zum Teilausgleich von Schäden gewährt werden, die unmittelbar durch die Dürre entstanden sind. Der verursachte wirtschaftliche Schaden errechnet sich aus der Summe der Einkommensminderungen verursacht durch Ertragsverluste und den sonstigen Kosten (z. B. Futterzukäufe), die infolge der Dürre zusätzlich entstanden sind.
Beihilfefähig sind auch infolge der Dürre notwendig gewordene Zukäufe von Grundfutter (inkl. Transportkosten) für Raufutterfresser, sofern diese ab dem 1. August 2018 getätigt wurden. Zum Grundfutter zählen Grob- und Saftfutter. Das Grobfutter umfasst alle Ganzpflanzenprodukte (frisch, siliert und getrocknet) sowie Cobs und Stroh. Das Saftfutter besteht aus Teilen von Pflanzen bzw. deren Verarbeitungsprodukten mit einem TM-Gehalt unter 55 %. Hierzu zählen z.B. Rüben einschließlich Blattsilagen, Wurzeln, Knollen, Maisnebenprodukte, Biertreber, Pressschnitzel, Trester, Schlempen. Der beihilfefähige Futterzukauf ist auf den ermittelten dürrebedingten Naturalertragsverlust an Grundfutter auf Basis MJ NEL begrenzt. Der Zukauf von Substraten für den Betrieb von Biogasanlagen sowie der Zukauf von Grundfuttermengen, die von den Unternehmen üblicherweise jedes Jahr getätigt werden, sind nicht beihilfefähig.
Antragstellung und Bewilligung
Die Antragsformulare können in Kürze im Internet unter der Adresse http://www.landwirtschaft-bw.info heruntergeladen werden oder liegen bei den Landratsämtern aus. Unter der gleichen Adresse finden betroffene Unternehmen dann auch detaillierte Informationen zum Verfahren. Zudem steht schon vorab eine Checkliste für die antragstellende(n) Person(en) zur Verfügung, um zunächst die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung abzuprüfen. Es wird empfohlen, diese Prüfung vor einer Antragstellung durchzuführen. Der Start des Verfahrens wird im Internet und über die Fachpresse bekanntgegeben. Anträge auf Dürrehilfe können bis zum 30. November 2018 beim zuständigen Landratsamt (Landwirtschaftsamt) gestellt werden. Dort erhalten die antragstellenden Personen auch weitergehende Auskünfte.
Das MLR strebt eine Bewilligung und nach Möglichkeit eine Auszahlung der Dürrehilfen noch im Jahr 2018 und im ersten Quartal 2019 an. Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Hintergrundinformationen:
Die Dürreperiode 2018 hat in vielen landwirtschaftlichen Unternehmen Schäden verursacht, die zu einer Existenzgefährdung geführt haben. Zur Milderung dieser Schäden wollen Bund und Land finanzielle Hilfen bereitstellen. Insbesondere der Futterbau ist in Baden-Württemberg betroffen, wenn auch regional in unterschiedlichem Ausmaß.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz stuft unter Berücksichtigung meteorologischer Daten und der Schadensmeldungen die Dürreperiode im Jahr 2018 in Baden-Württemberg als ein außergewöhnliches Naturereignis ein.
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