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Gesundheitsbezogene Angaben

Der „Verband Sozialer Wettbewerb“ (VSW) aus Berlin hat sich offensichtlich zur Aufgabe gemacht, flächendeckend gegen die Angabe „bekömmlich“ bei alkoholischen Getränken vorzugehen.
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Springob
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In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Ravensburg erhielten die Verbraucherschützer nun Recht, und das Gericht verurteilte eine Brauerei dazu, die Verwendung der Angabe „bekömmlich“ auf deren Bierflaschen zu unterlassen.

Das Gericht stützt sich in seinem Urteil auf die EU-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln („sog. Health-Claims-Verordnung“). Danach sind gesundheitsbezogene Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. unzulässig. Entscheidend war in diesem Rechtsstreit also, ob es sich bei der Angabe „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt.

Nach Ansicht des Gerichts hat diese Angabe einen Gesundheitsbezug. Gesundheitsbezogene Angaben seien in der EU-Verordnung weit gefasst. Es reiche aus, wenn der Zusammenhang eines Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht“ werde. Das Wort „bekömmlich“ bringe in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck. Damit weise es objektiv – unabhängig von weiteren Erläuterungen – einen Gesundheitsbezug auf.

Der EuGH hatte die Angabe „bekömmlich“ bei einem Wein in einem Urteil aus dem Jahr 2012 unter Verweis auf die „Health-Claims-VO“ ebenfalls für unzulässig angesehen.
Die betroffene Brauerei möchte sich mit dieser Entscheidung allerdings nicht abfinden und hat angekündigt, in Berufung zu gehen.

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