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Eindeutige Rechtslage: Parken unter fruchttragenden Bäumen

Wer unter Kastanien, Eichen, Birnbäumen oder Walnussbäumen parkt, muss damit rechnen, dass zur Reifezeit Früchte herabfallen können. Beschädigen sie das Auto, kann man vom Baumbesitzer – sei es Kommune oder Privatperson – keinen Schadensersatz fordern.
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Auf die entsprechende Rechtslage weist die Allgemeine Forstzeitschrift vom 16.8.2010 hin: Demnach entschied das OLG Hamm im Urteil 9U219/08, dass herabfallende Früchte als Naturgegebenheit ein eigenes Lebensrisiko darstellen, weshalb das Herabfallen von Früchten aus der Verkehrssicherungspflicht auszuschließen sei. Zudem lässt sich Schaden ganz einfach vermeiden, indem man im Herbst nicht unter fruchttragenden Bäumen parkt.
A.K.
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