Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

Baumschutz

Wenn ein Baum nach der öffentlichen Baumschutzordnung weder geschnitten noch gefällt werden darf, ist ein Grundstücksbesitzer nicht berechtigt, auf sein Gelände ragende Äste abzuschneiden.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:
Zwar besteht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Anspruch, Störungen aus dem Nachbarbereich selbst beseitigen zu dürfen, aber dieser Anspruch steht rangmäßig nach der Baumschutzsatzung (OLG Hamm 3 Ss OWi 494/07). A.K.
0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren